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Kontakt. Alles über Eleco.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragliche Grundlagen

Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen mit Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen.

Ausschließlichkeit

Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der ELECO Software GmbH (im folgenden kurz ELECO): Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn diesen ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt wurde. Wenn der Kunde damit nicht einverstanden sein sollten, muss er die umgehend schriftlich anzeigen. Für diesen Fall behält sich ELECO vor, Angebote zurückzuziehen, ohne dass ELECO gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widerspricht ELECO hiermit ausdrücklich.

Vertragsschluss und Schriftform

Eine vertragliche Verpflichtung geht ELECO grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden sind. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen.

Überlassung von Software

Lizenz und Umfang der Nutzung

ELECO übertragt in ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaber dem Kunden das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im Auftrag und/oder in der Rechnung spezifizierte Software und, sofern vorhanden, das Dokumentationsmaterial zu nutzen. Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus der dem Programm beigefügten Dokumentation. Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf so vielen (ggf. in einem lokalen Netz eingebundenen) Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzen erworben hat. Bemessungsgrundlage hierfür sind die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen (Standortlizenzen, landes- & weltweite Firmenlizenzen). Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze. Dienen diese lediglich als Ersatz für im lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet. Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung der Software auf tragbaren Computern.

Eigentum und Urheberrechte

Die dem Kunden überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation Eigentum von ELECO. ELECO bleibt Inhaber aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentations-Materials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an. Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in das Eigentum von ELECO über und können anderen Kunden nach Zustimmung des Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an ELECO abgetreten. ELECO nimmt die Abtretung hiermit an. Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von ELECO bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so ist ELECO für entstehende Schäden nicht haftbar.

Zahlungen

Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung. Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug, so ist ELECO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p. a. zu berechnen.

Pflichten des Kunden

Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten mit Anhalt zu möglichem Missbrauch zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf unsere Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben an den Programmen in keiner Form verändern. Er hat seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.

Kündigung

ELECO kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit der vereinbarten Zahlung der Lizenzgebühr länger als zwei Monate in Verzug ist, und/oder der Kunde - nach schriftlicher Abmahnung - weiter gegen eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger individualvertraglicher Regelungen verstößt. Der Kunde ist zur Kündigung dieses Vertrages wegen Leistungsverzugs von Seitens ELECO oder wegen nicht behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn ELECO ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und wenn ELECO zuvor schriftlich abgemahnt wurde und eine angemessene Frist verstrichen ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt worden ist. Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung der Lizenz vernichtet der Kunde alle Programme, Kopien und dazugehörige Materialien, einschließlich geänderter oder kombinierter Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Der Kunde bestätigt innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an ELECO.

Dienstleistungen

Vertragsdurchführung

Dienstleistungen von ELECO erfolgen zur Unterstützung des Kunden bei der durchführung seiner Projekte. Der Kunde trägt die Verantwortung für den Projektablauf und dessen Ergebnisse. Die Art und Weise der Dienstleistungsdurchführung bestimmt ELECO. Wünschen des Kunden werden, soweit möglich, Rechnung getragen.

Vertraulichkeit

Der Kunde und ELECO verpflichten sich wechselseitig zur vertraulichen Behandlung aller Unterlagen und INformationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder offensichtlich erkennbar nicht für Dritte bestimmt sind.

Lieferung, Gewährleistung & Haftung

Lieferung und Termine

Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche Orientierungshilfen, es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart sind. ELECO behält sich vor, die Spezifikationen des Lizenzproduktes z. B. an technische Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder künftige marktliche Anforderungen anzupassen. Quellcodes sind nicht Bestandteil der Lieferung. Gleiches gilt für individuelle Anpassungen oder Erweiterungen der Software. Bei Verlust der Software, des Passwortes und/oder einer ggf. mitgelieferten gedruckten Dokumentation liefert ELECO gegen Entrichtung der Selbstkosten ein Ersatzexemplar (sofern dieses noch verfügbar ist). ELECO gewährleistet den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von uns freigegebenen Betriebssystemen.

Gewährleistung

ELECO übernimmt für eine Zeit von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe die Gewährleistung dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung in der Dokumentation entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit besteht nur dann, wenn diese ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde. ELECO weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen. Der Kunde wird Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen. Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen schriftlich an uns zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z.B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z.B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist. Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde ELECO eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt ELECO mit, welche Art der Nacherfüllung - Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache - er wünscht. ELECO ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ELECO durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. ELECO kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ELECO durchführbar ist. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen ELECO zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. ELECO ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu liefern, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt. ELECO übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet. Hat der Kunde ELECO wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er unsere Inanspruchnahme grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, ELECO allen entstandenen Aufwand zu ersetzen.

Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen

ELECO haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ELECO nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf das Fünffache der Auftragssumme sowie auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens auf ELECOs Seite. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen. Soweit sich nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. ELECO haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und Folgeschäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter. Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt. Für Freeware-Produkte von ELECO z.B. o2c-Player und Beta-Versionen wird jede Haftung ausgeschlossen, die Verwendung erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. ELECO ist jedoch bemüht, diese ohne erhebliche oder bekannte Mängel zu veröffentlichen. Nebenbestimmungen Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand Die gesamten Geschäftsbeziehungen von ELECO mit Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Hameln. Gerichtsstand für beide Teile ist Hameln, ELECO ist jedoch berechtigt, eigene Ansprüche an den Gerichtsstand des Partners geltend zu machen. Ist der Vertragspartner kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung. Lizenzbedingungen Zusätzlich gelten die Lizenzbedingungen, die bei der Installation einsehbar sind. Die Lizenzverträge ergänzen und erweitern dabei diese AGB; bei sich widersprechenden Passagen gilt, sofern diese nicht ungültig oder nicht anwendbar ist, vorrangig die entsprechende Regelung im Lizenzvertrag.

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